11. Februar 2025 ging es los.
Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) hat die Europäische Union einen neuen, einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle geschaffen.
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und europaweit einheitliche Vorgaben für Hersteller, Händler und Importeure zu schaffen. Die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist seit dem 12. August 2026 in den meisten Teilen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar.
Für Unternehmen bedeutet dies: Die bisherigen nationalen Unterschiede werden zunehmend durch ein einheitliches europäisches Regelwerk ersetzt. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Verpackungsdesign, Dokumentation, Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten.
Was ist die PPWR?
Die Abkürzung PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle).
Im Gegensatz zur bisherigen Verpackungsrichtlinie handelt es sich um eine EU-Verordnung. Das bedeutet, dass ihre Vorgaben unmittelbar gelten und nicht erst durch nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes reduziert und ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen werden.
Was ist die PPWR?
Die Abkürzung PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle).
Im Gegensatz zur bisherigen Verpackungsrichtlinie handelt es sich um eine EU-Verordnung. Das bedeutet, dass ihre Vorgaben unmittelbar gelten und nicht erst durch nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes reduziert und ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen werden.
Welche Ziele verfolgt die EU?
Die PPWR verfolgt mehrere zentrale Ziele:
- Verringerung des Verpackungsaufkommens
- Förderung von Mehrweg- und Wiederverwendungssystemen
- Verbesserung der Recyclingfähigkeit aller Verpackungen
- Erhöhung des Rezyklatanteils bei Kunststoffverpackungen
- Reduzierung problematischer Stoffe in Verpackungen
- Vereinheitlichung der Kennzeichnung innerhalb der EU
Damit soll der Ressourcenverbrauch gesenkt und der Übergang zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft beschleunigt werden. Wir haben hier noch einen Beitrag, passend zum Thema: “Die PPWR zwischen Umweltziel und Bürokratie”
Was gilt seit August 2026?
Seit dem 12. August 2026 gelten bereits zahlreiche grundlegende Anforderungen.
Unternehmen müssen insbesondere:
- Verpackungen entsprechend den allgemeinen Anforderungen der PPWR entwickeln,
- technische Dokumentationen bereithalten,
- Konformitätserklärungen erstellen,
- Hersteller- und Importeursangaben bereitstellen,
- bestehende EPR-Pflichten (Erweiterte Herstellerverantwortung) erfüllen,
- neue Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen beachten.
Viele weitere Detailregelungen werden jedoch stufenweise bis 2040 eingeführt.
Die wichtigsten Fristen im Überblick
- 11. Februar 2025: Inkrafttreten der PPWR
- 12. August 2026: Allgemeine Anwendbarkeit der Verordnung
- ab 2028: Einführung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften (nach Erlass der Detailregelungen)
- ab 2030: Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile werden verbindlich
- 2035–2038: Verschärfung der Anforderungen an die tatsächliche Recyclingfähigkeit
- bis 2040: weitere Ausbauziele für Mehrweg, Rezyklate und Verpackungsvermeidung
Recyclingfähigkeit wird zum zentralen Kriterium
Künftig reicht es nicht mehr aus, dass Verpackungen theoretisch recycelbar sind.
Die PPWR verlangt, dass Verpackungen so gestaltet werden, dass sie tatsächlich gesammelt, sortiert und hochwertig recycelt werden können. Die Europäische Kommission entwickelt hierzu ein europaweit einheitliches Bewertungssystem, anhand dessen Verpackungen künftig eingestuft werden. Viele konkrete technische Kriterien werden noch durch ergänzende Rechtsakte festgelegt.
Höhere Rezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Einsatz von recyceltem Kunststoff.
Ab 2030 gelten – abhängig von Verpackungsart und Einsatzzweck – verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklaten. Dabei unterscheidet die PPWR unter anderem zwischen:
- PET-Verpackungen,
- kontaktempfindlichen Verpackungen,
- sonstigen Kunststoffverpackungen sowie
- speziellen Anwendungen, beispielsweise im medizinischen Bereich. (Interzero - zero waste solutions)
Neue Anforderungen an Kennzeichnung und Informationen
Auch die Verbraucherinformation wird vereinheitlicht.
Schrittweise werden europaweit harmonisierte Kennzeichnungen eingeführt, die das richtige Trennen und Entsorgen von Verpackungen erleichtern sollen. Ergänzend werden digitale Informationslösungen – beispielsweise QR-Codes – für bestimmte Anwendungsbereiche eine größere Rolle spielen. Die konkreten Kennzeichnungsvorgaben werden ebenfalls schrittweise umgesetzt.
Wen betrifft die PPWR?
Von der Verordnung betroffen sind praktisch alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, verwenden oder in Verkehr bringen.
Dazu gehören insbesondere:
- Hersteller von Verpackungen
- Produzierende Unternehmen
- Onlinehändler
- Importeure
- Groß- und Einzelhandel
- Fulfillment-Dienstleister
- Plattformbetreiber
- Gastronomie und Lieferdienste
Auch kleine und mittelständische Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Verpackungen künftig sämtliche Anforderungen erfüllen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Auch wenn zahlreiche Detailregelungen erst in den kommenden Jahren greifen, besteht bereits heute Handlungsbedarf.
Unternehmen sollten:
- ihr Verpackungsportfolio analysieren,
- die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen bewerten,
- Lieferanten hinsichtlich Rezyklatanteilen einbeziehen,
- technische Dokumentationen vorbereiten,
- Verantwortlichkeiten für die PPWR im Unternehmen festlegen,
- zukünftige Kennzeichnungsanforderungen beobachten,
- die Veröffentlichung weiterer delegierter Rechtsakte der EU-Kommission verfolgen.
Eine frühzeitige Vorbereitung erleichtert die spätere Umsetzung erheblich und reduziert das Risiko kostspieliger Anpassungen unter Zeitdruck.
Fazit
Mit der PPWR beginnt eine grundlegende Neuausrichtung des europäischen Verpackungsrechts. Seit dem 12. August 2026 gelten bereits zahlreiche Pflichten für Unternehmen. Weitere Anforderungen – insbesondere zu Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Kennzeichnung und Wiederverwendung – werden schrittweise bis 2040 umgesetzt.
Unternehmen sollten die PPWR deshalb nicht als einmalige Gesetzesänderung verstehen, sondern als langfristigen Transformationsprozess. Wer seine Verpackungsstrategie bereits heute an den neuen Vorgaben ausrichtet, schafft Planungssicherheit, reduziert zukünftigen Anpassungsaufwand und stärkt gleichzeitig seine Wettbewerbsfähigkeit in einem zunehmend nachhaltigkeitsorientierten Markt.
Was bietet Verpackungen Bauszus im Hinblick auf die PPWR?
Wir unterstützen die Ziele der PPWR gerade im Hinblick auf umwelt- und ressourcenschonende Aspekte. Bereits heute ist unser Produktportfolio zu einem sehr großen Anteil auch für die Zukunft PPWR-konform. Gerade im Bereich der kunststoffbasierten Verpackungen werden wir die Transformation voranbringen und neuen recyclingfreundlichen Alternativen Vorrang geben.
In den ersten Monaten der PPWR-Existenz liegt der Fokus allerdings auf den durchaus enormen Dokumentationsanforderungen.
Wir begleiten unsere Kunden, die zum Großteil die Rolle des „Herstellers“ nach PPWR-Logik einnehmen, mit Rat und Tat durch den Prozess.
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Quellen hinter den Antworten
Wer als Hersteller gilt
Als Hersteller gelten alle Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, unabhängig vom Sitz, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat auf den Markt bringen. Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission stellen klar, dass ein Unternehmen, das verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, die Herstellerrolle übernehmen kann.
Altbestände
Vertreiber, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen auf Lager halten, dürfen diese weiter nutzen, auch wenn sie nicht PPWR-konform sind. Vor dem Stichtag produzierte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen nicht vernichtet werden.
Verpackungsgesetz und LUCID
Das VerpackG ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten, und PPWR und VerpackDG gelten parallel. Nach dem alten VerpackG Registrierte gelten nach § 68 VerpackDG weiterhin als registriert. Zur Entlastung bei Versandverpackungen: Für reine Inlandsversender, die ihre Versandverpackung in Deutschland einkaufen, wandert die Verantwortung ab dem 12. August 2026 zum inländischen Lieferanten.
Pflichten ab 2026
Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung, keine besorgniserregenden Stoffe wie PFAS oder Schwermetalle sowie eine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Verpflichtend sind ab 2026 nur die Erzeuger- und Kontaktangaben, zulässig auch über Begleitunterlagen wie den Lieferschein. Bußgelder für PPWR-Verstöße sind in Deutschland ab dem 12.02.2027 anwendbar. Die Bußgeldfrist habe ich nur in dieser einen Quelle gefunden. Bitte vor der Veröffentlichung kurz gegenprüfen.
Leerraum
Maßgeblich ist der 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später kommt. Füllmaterial wie Papier, Luftpolster oder Styroporchips verringert den Leerraumanteil nicht.