EU-Verpackungsverordnung PPWR - Was ist Stand der Dinge?

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR – Was ist Stand der Dinge?

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR – Stand der Dinge

11. Februar 2025 ging es los.

Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) hat die Europäische Union einen neuen, einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle geschaffen.

Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und europaweit einheitliche Vorgaben für Hersteller, Händler und Importeure zu schaffen. Die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist seit dem 12. August 2026 in den meisten Teilen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar.

Für Unternehmen bedeutet dies: Die bisherigen nationalen Unterschiede werden zunehmend durch ein einheitliches europäisches Regelwerk ersetzt. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Verpackungsdesign, Dokumentation, Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten.

Was ist die PPWR?

Die Abkürzung PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle).

Im Gegensatz zur bisherigen Verpackungsrichtlinie handelt es sich um eine EU-Verordnung. Das bedeutet, dass ihre Vorgaben unmittelbar gelten und nicht erst durch nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes reduziert und ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen werden.
 

PPWR - Was ist jetzt zu tun?

Was ist die PPWR?

Die Abkürzung PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle).

Im Gegensatz zur bisherigen Verpackungsrichtlinie handelt es sich um eine EU-Verordnung. Das bedeutet, dass ihre Vorgaben unmittelbar gelten und nicht erst durch nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes reduziert und ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen werden.

Welche Ziele verfolgt die EU?

Die PPWR verfolgt mehrere zentrale Ziele:

  • Verringerung des Verpackungsaufkommens
  • Förderung von Mehrweg- und Wiederverwendungssystemen
  • Verbesserung der Recyclingfähigkeit aller Verpackungen
  • Erhöhung des Rezyklatanteils bei Kunststoffverpackungen
  • Reduzierung problematischer Stoffe in Verpackungen
  • Vereinheitlichung der Kennzeichnung innerhalb der EU

Damit soll der Ressourcenverbrauch gesenkt und der Übergang zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft beschleunigt werden. Wir haben hier noch einen Beitrag, passend zum Thema: “Die PPWR zwischen Umweltziel und Bürokratie”

Was gilt seit August 2026?

Seit dem 12. August 2026 gelten bereits zahlreiche grundlegende Anforderungen.

Unternehmen müssen insbesondere:

  • Verpackungen entsprechend den allgemeinen Anforderungen der PPWR entwickeln,
  • technische Dokumentationen bereithalten,
  • Konformitätserklärungen erstellen,
  • Hersteller- und Importeursangaben bereitstellen,
  • bestehende EPR-Pflichten (Erweiterte Herstellerverantwortung) erfüllen,
  • neue Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen beachten.

Viele weitere Detailregelungen werden jedoch stufenweise bis 2040 eingeführt.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

  • 11. Februar 2025: Inkrafttreten der PPWR
  • 12. August 2026: Allgemeine Anwendbarkeit der Verordnung
  • ab 2028: Einführung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften (nach Erlass der Detailregelungen)
  • ab 2030: Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile werden verbindlich
  • 2035–2038: Verschärfung der Anforderungen an die tatsächliche Recyclingfähigkeit
  • bis 2040: weitere Ausbauziele für Mehrweg, Rezyklate und Verpackungsvermeidung

Recyclingfähigkeit wird zum zentralen Kriterium

Künftig reicht es nicht mehr aus, dass Verpackungen theoretisch recycelbar sind.
Die PPWR verlangt, dass Verpackungen so gestaltet werden, dass sie tatsächlich gesammelt, sortiert und hochwertig recycelt werden können. Die Europäische Kommission entwickelt hierzu ein europaweit einheitliches Bewertungssystem, anhand dessen Verpackungen künftig eingestuft werden. Viele konkrete technische Kriterien werden noch durch ergänzende Rechtsakte festgelegt.

Höhere Rezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Einsatz von recyceltem Kunststoff.
Ab 2030 gelten – abhängig von Verpackungsart und Einsatzzweck – verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklaten. Dabei unterscheidet die PPWR unter anderem zwischen:

  • PET-Verpackungen,
  • kontaktempfindlichen Verpackungen,
  • sonstigen Kunststoffverpackungen sowie
  • speziellen Anwendungen, beispielsweise im medizinischen Bereich. (Interzero - zero waste solutions)

Neue Anforderungen an Kennzeichnung und Informationen

Auch die Verbraucherinformation wird vereinheitlicht.

Schrittweise werden europaweit harmonisierte Kennzeichnungen eingeführt, die das richtige Trennen und Entsorgen von Verpackungen erleichtern sollen. Ergänzend werden digitale Informationslösungen – beispielsweise QR-Codes – für bestimmte Anwendungsbereiche eine größere Rolle spielen. Die konkreten Kennzeichnungsvorgaben werden ebenfalls schrittweise umgesetzt.

Wen betrifft die PPWR?

Von der Verordnung betroffen sind praktisch alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, verwenden oder in Verkehr bringen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Hersteller von Verpackungen
  • Produzierende Unternehmen
  • Onlinehändler
  • Importeure
  • Groß- und Einzelhandel
  • Fulfillment-Dienstleister
  • Plattformbetreiber
  • Gastronomie und Lieferdienste

Auch kleine und mittelständische Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Verpackungen künftig sämtliche Anforderungen erfüllen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Auch wenn zahlreiche Detailregelungen erst in den kommenden Jahren greifen, besteht bereits heute Handlungsbedarf.

Unternehmen sollten:

  • ihr Verpackungsportfolio analysieren,
  • die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen bewerten,
  • Lieferanten hinsichtlich Rezyklatanteilen einbeziehen,
  • technische Dokumentationen vorbereiten,
  • Verantwortlichkeiten für die PPWR im Unternehmen festlegen,
  • zukünftige Kennzeichnungsanforderungen beobachten,
  • die Veröffentlichung weiterer delegierter Rechtsakte der EU-Kommission verfolgen.

Eine frühzeitige Vorbereitung erleichtert die spätere Umsetzung erheblich und reduziert das Risiko kostspieliger Anpassungen unter Zeitdruck.

Fazit

Mit der PPWR beginnt eine grundlegende Neuausrichtung des europäischen Verpackungsrechts. Seit dem 12. August 2026 gelten bereits zahlreiche Pflichten für Unternehmen. Weitere Anforderungen – insbesondere zu Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Kennzeichnung und Wiederverwendung – werden schrittweise bis 2040 umgesetzt.

Unternehmen sollten die PPWR deshalb nicht als einmalige Gesetzesänderung verstehen, sondern als langfristigen Transformationsprozess. Wer seine Verpackungsstrategie bereits heute an den neuen Vorgaben ausrichtet, schafft Planungssicherheit, reduziert zukünftigen Anpassungsaufwand und stärkt gleichzeitig seine Wettbewerbsfähigkeit in einem zunehmend nachhaltigkeitsorientierten Markt.

Was bietet Verpackungen Bauszus im Hinblick auf die PPWR?

Wir unterstützen die Ziele der PPWR gerade im Hinblick auf umwelt- und ressourcenschonende Aspekte. Bereits heute ist unser Produktportfolio zu einem sehr großen Anteil auch für die Zukunft PPWR-konform. Gerade im Bereich der kunststoffbasierten Verpackungen werden wir die Transformation voranbringen und neuen recyclingfreundlichen Alternativen Vorrang geben.

In den ersten Monaten der PPWR-Existenz liegt der Fokus allerdings auf den durchaus enormen Dokumentationsanforderungen.

Wir begleiten unsere Kunden, die zum Großteil die Rolle des „Herstellers“ nach PPWR-Logik einnehmen, mit Rat und Tat durch den Prozess.

 

Beratungstermin vereinbaren

FAQs zur PPWR

Bin ich als Online-Händler oder Unternehmen von der PPWR betroffen?

Ja, sobald Sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Land auf den Markt bringen. Das gilt für Hersteller, Importeure, Online- und Versandhändler, Unternehmen mit Eigenmarken und B2B-Versender. Entscheidend ist Ihre Rolle in der Lieferkette. Wer Waren unter eigenem Namen oder eigener Marke produzieren lässt, kann selbst als „Hersteller“ im Sinne der PPWR gelten. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Rolle Sie für welche Verpackung einnehmen, denn danach richten sich alle weiteren Pflichten.

Muss ich meine vorhandenen Kartons und Verpackungen jetzt austauschen?

Nein. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter genutzt werden, auch wenn sie nicht PPWR-konform sind. Händler können ihre Lagerbestände also aufbrauchen. Auch Verpackungen, die vor dem Stichtag produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht vernichtet werden. Die Pflichtangaben zum Erzeuger lassen sich in diesem Fall über ein Begleitdokument nachreichen. Die strengeren Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile greifen erst ab 2030.

Gilt das Verpackungsgesetz noch und muss ich weiterhin bei LUCID registriert sein?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Es wurde durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt, das parallel zur PPWR gilt. Das Verpackungsregister LUCID bleibt bestehen, und bestehende Registrierungen gelten weiter. Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung bleiben also Pflicht. Neu ist, dass sich nach der PPWR-Rollenverteilung richtet, wer als Hersteller verantwortlich ist. Für manche Online-Händler kann die eigene Lizenzierung der Versandverpackung entfallen, wenn sie ihre Kartons bei einem deutschen Lieferanten kaufen und nur im Inland versenden.

Was muss ich seit dem 12. August 2026 konkret erfüllen?

Seit diesem Datum gelten vor allem Dokumentations- und Informationspflichten. Dazu gehören eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen, Angaben zu Name und Anschrift des Erzeugers sowie die Einhaltung von Stoffgrenzwerten, etwa für PFAS in Lebensmittelverpackungen und für Schwermetalle. Die Erzeugerangaben dürfen in bestimmten Fällen auch über Begleitpapiere wie den Lieferschein erfolgen. Holen Sie die nötigen Daten frühzeitig bei Ihren Verpackungslieferanten ein, denn in Deutschland drohen bei Verstößen ab Februar 2027 Bußgelder.

Was bedeutet die 50-Prozent-Leerraumregel für meine Versandkartons?

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Versand-, Transport- und Umverpackungen höchstens 50 Prozent Leerraum enthalten. Werden die nötigen Durchführungsrechtsakte später erlassen, verschiebt sich die Frist auf drei Jahre nach deren Inkrafttreten. Wichtig: Füllmaterial wie Papier, Luftpolster oder Verpackungschips zählt als Leerraum. Wer kleine Produkte in zu großen Kartons verschickt, löst das Problem also nicht durch mehr Polsterung, sondern nur durch passende Kartongrößen. Ein Größencheck Ihres Kartonsortiments lohnt sich schon jetzt, weil passende Formate gleichzeitig Material- und Versandkosten senken.

Quellen hinter den Antworten

Wer als Hersteller gilt

Als Hersteller gelten alle Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, unabhängig vom Sitz, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat auf den Markt bringen. Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission stellen klar, dass ein Unternehmen, das verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, die Herstellerrolle übernehmen kann.

Altbestände

Vertreiber, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen auf Lager halten, dürfen diese weiter nutzen, auch wenn sie nicht PPWR-konform sind. Vor dem Stichtag produzierte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen nicht vernichtet werden.
 

Verpackungsgesetz und LUCID

Das VerpackG ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten, und PPWR und VerpackDG gelten parallel. Nach dem alten VerpackG Registrierte gelten nach § 68 VerpackDG weiterhin als registriert. Zur Entlastung bei Versandverpackungen: Für reine Inlandsversender, die ihre Versandverpackung in Deutschland einkaufen, wandert die Verantwortung ab dem 12. August 2026 zum inländischen Lieferanten. 
 

Pflichten ab 2026

Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung, keine besorgniserregenden Stoffe wie PFAS oder Schwermetalle sowie eine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Verpflichtend sind ab 2026 nur die Erzeuger- und Kontaktangaben, zulässig auch über Begleitunterlagen wie den Lieferschein. Bußgelder für PPWR-Verstöße sind in Deutschland ab dem 12.02.2027 anwendbar. Die Bußgeldfrist habe ich nur in dieser einen Quelle gefunden. Bitte vor der Veröffentlichung kurz gegenprüfen.
 

Leerraum

Maßgeblich ist der 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später kommt. Füllmaterial wie Papier, Luftpolster oder Styroporchips verringert den Leerraumanteil nicht. 

Weitere Artikel, die Sie interessieren können.

Newsletter zum Thema Verpackungen

Erhalten Sie Branchen­news und wertvolle Verpackungs­tipps kostenlos per E-Mail, ganz ohne Verpackungs­müll.

Jetzt Anmelden